Sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus konkreten Vereinbarungen nichts anderes ergibt, kann der Gesellschafter einer Personengesellschaft seine Stimmabgabe nach deren Zugang beim Abstimmungsleiter grundsätzlich nicht mehr frei widerrufen.
Wirksame Enterbung durch eine Anrechnungsbestimmung in einem notariell beurkundeten Übergabevertrag
Sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus konkreten Vereinbarungen nichts anderes ergibt, kann der Gesellschafter einer Personengesellschaft seine Stimmabgabe nach deren Zugang beim Abstimmungsleiter grundsätzlich nicht mehr frei widerrufen.
Würzburg – Das zeigt der „Nachfolgereport Mainfranken 2025“, in dem Ende 2024 zahlreiche Unternehmen aus Mainfranken zu ihren Plänen und Herausforderungen rund um die Unternehmensnachfolge befragt wurden.
Ihr Schlüssel zum langfristigen Unternehmenserfolg – mit der UWD
Die Unternehmensnachfolge ist eine großem Herausforderung für den Mittelstand. Der Anteil der Frauen an allen, die ein Unternehmen übernehmen möchten, liegt bei gerade 23 Prozent. Daher ist es wichtig, mehr Frauen für die Unternehmensnachfolge zu…
Wirksame Enterbung durch eine Anrechnungsbestimmung in einem notariell beurkundeten Übergabevertrag
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